Hochschulräte

Ein Hochschulrat ist ein Hochschulgremium, das je nach Bundesland auch als Universitätsrat, Kuratorium, Stiftungsrat oder Aufsichtsrat bezeichnet wird. Mit Ausnahme von Bremen wurden seit den 2000er Jahren in allen Bundesländern Hochschulräte etabliert.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Hochschulräte unterscheiden sich teilweise stark. Allen Hochschulräten ist die Aufgabe gemein, Hochschulen strategisch zu beraten und die Rolle eines kritischen Freundes der Hochschulleitung einzunehmen. In einigen Bundesländern haben sie zudem weitergehende kontrollierende Aufgaben, zum Beispiel in Hinblick auf die Finanzplanung oder die Berufung von Professoren. Eine wesentliche Rolle spielen Hochschulräte häufig auch bei der Findung eines neuen Präsidenten oder einer neuen Präsidentin bzw. einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors. Der/die Hochschulleitende braucht in der Regel eine doppelte Legitimation von Senat und Hochschulrat.

Es gibt zwei Modelle der Zusammensetzung von Hochschulräten, die mit unterschiedlichen Kompetenzen einhergehen. Hochschulräte mit eher beratender Funktion sind zumeist rein extern besetzt. Hochschulräte mit größeren Entscheidungsbefugnissen werden zumeist paritätisch aus internen und externen Mitgliedern zusammengesetzt. Externe Mitglieder werden - in von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlichen Verfahren – von Hochschule und/oder Land berufen.

Die größte Gruppe unter den Hochschulratsmitgliedern machen mit 47 Prozent Wissenschaftler aus. Die zweitgrößte Gruppe sind Wirtschaftsvertreter, die etwa jedes vierte Hochschulratsmitglied stellen (26 Prozent). Das restliche Viertel entfällt auf Personen aus Stiftungen, Kirchen, Sozialverbänden, Gewerkschaften, Politik, Justiz, Wissenschaftsmanagement sowie Studierende. (Röbken/Schütz 2013)

Zwischen den Hochschultypen gibt es Unterschiede in der Besetzung. An Universitäten und pädagogischen Hochschulen ist der Anteil der Personen aus der Wissenschaft überdurchschnittlich hoch. In Hochschulräte von Fachhochschulen und technischen Universitäten werden mehr Personen aus der Wirtschaft berufen. (Röbken/Schütz 2013)

Einschätzung von Transparency Deutschland

Die Beteiligung von Wirtschftsvertreterinnen und Wirtschftsvertretern in den Hochschulräten oder anderen Beratungsgremien an Entscheidugen der Unis ist nicht immer transparent und selten öffentlich zugänglich. Dadurch treten externe Einflussnahmen in Forschung und Lehre nicht immer offen zutage.

Good Practice

Ähnlich wie in Aufsichtsräten können in Hochschulräten Loyalitätskonflikte und Befangenheiten auftreten. Die Arbeit von Hochschulräten sollte transparent gestaltet werden. Hochschulräte sollten über ihre Tätigkeit regelmäßig Rechenschaft ablegen. Im Rahmen des Forums Hochschulräte, einer Austauschplattform für Hochschulräte in Deutschland, wurden dafür Leitlinien diskutiert. Die Ergebnisse wurden in einem Positionspapier als eine Selbstverpflichtung für Hochschulräte formuliert.
Positionspapier abzurufen.

Regelung in den Bundesländern

Baden-Württemberg

Hochschulräte werden in Form eines mit der Wirtschaft vergleichbaren Aufsichtsrats geführt, siehe § 20 LHG BaWü.

Bayern

Die Aufgaben des Universitätsrates sind im Bayerischen Hochschulgesetzes festgelegt. Hochschulräte bestehen aus den Mitgliedern des Senats und "zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis", sind also paritätisch aus hochschulinternen und -externen Mitgliedern besetzt. Der Hochschulrat beschließt u.a. die Grundordnung, wählt den Präsidenten, beschließt den Entwicklungsplan der Hochschule und die Einrichtung von Studiengängen.

Berlin

Berlin schreibt keine Hochschulräte vor, allerdings Kuratorien, die aus 8 internen sowie 14 externen Mitgliedern bestehen. Alle Berliner Hochschulen nutzen die Erprobungsklausel zur Umsetzung alternativer Modelle.

Brandenburg

In Brandenburg ist das in einem Hochschulgesetz. geregelt

Bremen

In Bremen sind gesetzlich keine Hochschulräte vorgesehen.

Hamburg

Das Hochschulrahmengesetz sieht einen Hochschulrat aus 9 (UHH und HAW Hamburg) bzw. 5 (an den übrigen Hochschulen) Mitgliedern vor. Der Hochschulrat nimmt nach dem Hochschulmodernisierungsgesetz vom Mai 2003 zentrale Steuerungsaufgaben der Hochschule wahr, insbesondere Wahl des Präsidenten, des Kanzlers sowie Beschlüsse über Strukturpläne und Grundsätze sowie Empfehlungen zur Profilbildungen der Hochschule.

Hessen

Vorgesehen ist ein §42 HHG Hochschulrat mit externen Mitgliedern.

Mecklenburg-Vorpommern

Die Bildung eines Hochschulrates ist laut Landeshochschulgesetz eine Kann-Bestimmung. Dieser Hochschulrat muss rein extern besetzt werden. Er hat eine beratende Funktion. Bisher nutzen nur die Hochschule Wismar und die Hochschule Neubrandenburg diese Möglichkeit.

Niedersachsen

Die Hochschulen des Landes verfügen über einen mehrheitlich extern besetzten Hochschulrat mit je 7 Mitgliedern. Die Stiftungshochschulräte des Landes verfügen über einen analog besetzten Stiftungsrat.

Nordrhein-Westfalen

Das Land sieht vor, dass der Hochschulrat 7 bis 13 Mitglieder umfasst und mindestens zur Hälfte extern besetzt ist.

Rheinland-Pfalz

Der Hochschulrat umfasst 10 Mitglieder und ist zur Hälfte extern bzw. intern besetzt. Die wesentlichen Aufgaben des Hochschulrates sind die Vorauswahl der Bewerber für die Wahl des Präsidenten (er soll dem Senat mindestens drei Kandidaten vorschlagen) sowie die Zustimmung zu Grundordnung, Ordnungen und Satzungen.

Saarland

Der Hochschulrat umfasst vier externe Mitglieder an der Universität des Saarlandes. Die anderen Hochschulen des Landes haben keinen Hochschulrat. Zu seinen Aufgaben gehört Organisation der Universität, längerfristige Entwicklungspläne, Studienordnungen, Zuteilung der Finanzmittel, Wirtschaftsführung, Wahl des Universitätspräsidenten oder der Universitätspräsidentin

Sachsen

Mit dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz wurden auch in Sachsen Hochschulräte eingeführt. Dem Gesetz nach bestehen die Hochschulräte aus 5, 7, 9 oder 11 Personen, wobei bis auf zwei alle hochschulexterne Personen sein müssen. Das führt dazu, dass die Hochschulräte in Sachsen vor allem mit hochschulbetriebsfernen Personen besetzt sind. Die näheren Aufgaben des Gremiums regelt § 86 SächsHSFG.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt haben die Hochschulen Kuratorien, die fünf externe Mitglieder umfassen.

Schleswig-Holstein

Der Universitätsrat ist laut Rechnungshof unwirtschaftlich. Die Hochschulen des Landes haben einen Hochschulrat, der rein extern besetzt ist. Ein gemeinsamer Universitätsrat der Universitäten Flensburg, Kiel und Lübeck wurde 2010 aufgelöst, da sich dieser nicht bewehrt habe.

Thüringen

Hochschulräte müssen gemäß ThürHG entweder zu zwei Dritteln oder vollständig (jeweils bezogen auf die stimmberechtigten Mitglieder) aus hochschulexternen Mitgliedern bestehen.